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| Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren |
Rechtsvorschriften
i. W. ab dem 29.01.2028 anwendbar (siehe aber auch mögliche abweichende Termine hier unten bei „Erläuterungen“):
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Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020
Konsolidierte Fassungen
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Nachfolge-Rechtsvorschriften; vorgeschlagene Änderungen; Fristen
ergänzende Verordnung zu technischen Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Design ist in Bearbeitung
Nationale Gesetzgebung in Deutschland
unmittelbare Gesetzeskraft in allen Mitgliedsstaaten
Leitlinien; Umsetzungshilfen; Informationen
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Harmonisierte Europäische Dokumente (Normen, Spezifikationen, Regeln, etc.)
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Weitere Erläuterungen und Besonderheiten
Seit dem 28. Januar 2025 können die nationalen Behörden eine EU-Typgenehmigung für einen neuen Typ oder eine EU-Einzelgenehmigung für neue Maschinen oder Geräte erteilen (Möglichkeit der vorgezogenen Anwendung).
Abweichend können die Mitgliedstaaten bis zum 29. Januar 2036 nationales Recht über die nationale Typgenehmigung auf diejenigen mobilen Maschinen und Geräte anwenden, die zwischen dem 29. Januar 2028 und dem 29. Januar 2036 in Verkehr gebracht werden (Übergangsfrist/ Koexistenzphase zwischen europäischem und nationalem Recht).




