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| Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik |
Rechtsvorschriften
im Wesentlichen ab 17.12.2027 anwendbar:
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Verordnung (EU) 2025/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik
Konsolidierte Fassungen
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Nachfolge-Rechtsvorschriften; vorgeschlagene Änderungen; Fristen
Die Verordnung gilt ab dem 17. Dezember 2027. Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 sowie Artikel 18 Absätze 2 und 3 gilt jedoch ab dem 16. Dezember 2025.
Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 17 Absätze 2 und 3 und Artikel 19 in Bezug auf Verlader und Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen ab dem 17. Dezember 2028.
Nationale Gesetzgebung in Deutschland
unmittelbare Gesetzeskraft in allen Mitgliedsländern
Leitlinien; Umsetzungshilfen; Informationen
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Harmonisierte Europäische Dokumente (Normen, Spezifikationen, Regeln, etc.)
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Weitere Erläuterungen und Besonderheiten
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